EuGH verbietet Italien das Sperren von Online Casinos

Im Zuge der Liberalisiserung und Regulierung von Online Casinos und Glücksspielen im Allgemeinen streben die einzelnen europäischen Länder nach Gesetzen, die Geld in die Staatskassen fließen lassen, ohne sich dabei unnötigen ärger ins Haus zu holen. Deswegen wird fleißig an nationalen Gesetzen und schwarzen Listen gearbeitet, die allerdings nicht immer im Einklang mit dem geltenden europäischen Recht stehen. Berühmt-berüchtigt sind in diesem Zusammenhang etwa die schwarzen Listen von Belgien, Spanien oder Griechenland, auf denen so weltweit bekannte Online Casinos und Anbieter von Glücksspielen wie 888, bet365, Betsafe.com, Betfair, William Hill und Betsson stehen. Viele von ihnen wollen sich diesen Ausschluss nicht gefallen lassen und ziehen vor den Gerichtshof der Europäischen Union, um sich den Eintritt in die nationalen Glücksspielmärkte der einzelnen Mitgliedstaaten zu erkämpfen.

EuGH-Vorabentscheidung, die Italien gar nicht behagen dürfte
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat nun eine Vorabentscheidung erteilt, nach der Italien nicht befugt ist, die Websites von solchen Online Casinos auf legale Weise zu sperren, deren Ursprung außerhalb der italienischen Grenzen liegt. Italien hat eine schwarze Liste mit Websites von Betreibern von Online Casinos zusammengetragen, die das Land nun schon über eine Reihe von Jahren hinweg als illegal einstuft. Eine Taktik, die von anderen EU-Mitgliedstaaten wie Belgien kopiert und von der iGaming Branche europaweit lange kritisiert wurde, verstößt sie doch gegen Prinzipien des EU-Handels und schützt die etablierten Betreiber auf unlautere Weise. Der EuGH hat entschieden, dass diejenigen EU-Mitgliedstaaten - die die nationalen Glücksspielmärkte beschränken, um die wirtschaftlichen Interessen von etablierten Betreibern zu begünstigen und über die Interessen solcher Online Casinos zu stellen, die in anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind - gegen geltendes EU-Recht verstoßen. Das Gericht kam außerdem zu dem Schluss, dass die nationale Gesetzgebung Italiens, welche auf alle grenzüberschreitenden Tätigkeiten in der Wett- und Glücksspielindustrie angewendet wird, im Gegensatz zum EU-Recht steht.

Im Mittelpunkt des Konflikts stehen die Artikel 43 EG und 49 EG
In der Gerichtsentscheidung des EuGH heißt es, dass die Artikel 43 EG und 49 EG dahin gehend auszulegen sind, dass beim gegenwärtigen Stand des EU-Rechts der Umstand, dass ein Online Casino in dem Mitgliedstaat, in dem es ansässig ist, über eine Erlaubnis für das Anbieten von Glücksspielen verfügt, es einem anderen Mitgliedstaat nicht verwehrt, unter Beachtung der Anforderungen des EU-Rechts die Möglichkeit für solche Online Casinos, derartige Dienstleistungen den Verbrauchern in seinem Hoheitsgebiet anzubieten, vom Besitz einer von seinen eigenen Behörden erteilten Erlaubnis abhängig zu machen.

Darüber hinaus sind die Artikel 43 EG und 49 EG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Gesetzesgebung nicht entgegenstehen, die Online Casinos, die im Glücksspielsektor tätig werden wollen, für die Ausübung derartiger Tätigkeiten neben einer staatlichen Konzession die Einholung einer polizeilichen Genehmigung vorschreibt und insbesondere die Erteilung einer solchen Genehmigung auf Antragsteller beschränkt, die bereits über eine derartige Konzession verfügen.

Geschrieben für OnlineKasino.org am 29-09-2013